Vorwort
Wir stellen Ihnen die "Welge-Steinkühler-Stiftung für das Albert-Schweitzer-Tierheim" in Essen vor.
Stiftungen sind selbständige Einrichtungen auf gesetzlicher Grundlage (Stiftungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen StiftG NW vom 21. Juni 1977). Die Welge-Steinkühler-Stiftung dient der Förderung des Tierschutzes und insbesondere des Albert-Schweitzer-Tierheims in Essen.
Lotte und Heinz Welge waren Essener Bürger, die in den 50er Jahren nach Grevenbroich umgezogen sind. Sie waren sehr tierlieb und sie hingen an ihrer Heimatstadt. Aus diesem Grund beschlossen sie lange vor ihrem Tode, die Arbeit des Essener Tierschutzvereins langfristig zu unterstützen, in Form einer Stiftung.
Margot und Winfried Steinkühler sind ebenfalls Essener Bürger. Margot Steinkühler lebt heute in einem Essener Vorort und verfolgt das Wohl der Tiere im Essener Tierheim mit Unterstützung ihres Neffen weiterhin mit Interesse. Margot und Winfried Steinkühler wollten eigentlich nur eine größere Spende für das Tierheim geben. Winfried Steinkühler wollte deshalb wissen, wie das Geld langfristig dem Tierheim zugutekommen könnte. Deshalb erschien ihm die Gründung einer Stiftung zu Gunsten des Tierheims als eine gute Lösung.
Jeder Bürger und jede Bürgerin kann dem Beispiel von Lotte und Heinz Welge bzw. Winfried und Margot Steinkühler nacheifern und durch Spenden zu Lebzeiten oder auch durch letztwillige Verfügungen (Testamente) einen Teil seines Vermögens der Stiftung vermachen.
Vorstand und Kuratorium der Stiftung haben die Aufgabe, den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Sie legen das Vermögen der Stiftung an, so dass die Erträge dieses Vermögens langfristig Jahr für Jahr den Tieren im Tierheim zugute kommen. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht. Vermögensübertragungen sind einkommens- und erbschaftssteuerfrei. Auch die Stiftung selbst ist steuerbegünstigt, so dass die Mittel ungeschmälert der Tierschutzarbeit zufließen.
Es liegt im Trend der Zeit, dass gemeinnützige Aufgaben zumindest teilweise durch private Zuwendungen finanziert werden, weil die öffentlichen Zuschüsse allein nicht mehr ausreichen.
Die Stiftung soll dazu beitragen, das Albert-Schweitzer-Tierheim auch in Zukunft lebensfähig zu erhalten.
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SATZUNG
der
"Welge-Steinkühler-Stiftung für das Albert-Schweitzer-Tierheim in Essen"
mit dem Sitz in Essen
§1 Name, Rechtsform‚ Sitz der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen "Welge-Steinkühler-Stiftung für das Albert-Schweitzer-Tierheim in Essen”. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Essen.
§2 Zweck der Stiftung
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Tierschutzes für das unter der Trägerschaft des "Tierschutzverein Groß- Essen e.V" betriebene "Albert-Schweitzer-Tierheim” in Essen, Grillostraße 24, 45141 Essen.
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§3 Erhaltung des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen besteht aus der Erstausstattung von DM 120.000,00 (in Worten: Deutsche Mark einhundertzwanzigtausend). Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
§4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Es können freie und zweckgebundene Rücklagen im Sinne der Abgabenordnung gebildet werden.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§6 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind a) der Vorstand, b) das Kuratorium.
§7 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer. Seine Wahl erfolgt durch das Kuratorium ieweils für die Dauer von fünf (5) Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Januar 1999. Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Vollendung seines 75. Lebensiahres. Die Vorstandsmitglieder bleiben unabhängig vom zeitlichen bzw. altersbedingten Ende der Amtsdauer bis zur Bestellung eines neuen Vorstandsmitgliedes im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Erträge des Vermögens der Stiftung. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Auslagen sind zu erstatten.
§8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zwei (2) Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.
§9 Zusammensetzung des Kuratoriums
Das Kuratorium besteht aus drei, höchstens zehn Mitgliedern. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von drei (3) Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kuratoriumsmitglieder bleiben unabhängig vom zeitlichen Ende der Amtsdauer bis zur Bestellung eines neuen Kuratoriumsmitgliedes im Amt. Es können Ehrenmitglieder gestellt werden. Ein Stimmrecht ist damit nicht verbunden.
Das erste Kuratorium benennt im Auftrage der Stifter der diese Stiftung errichtende Oberstudiendirektor Hans-Jürgen Holler, Essen.
Mitglieder des ersten Kuratoriums sind:
- Frau Bundesministerin a. D. Antje Huber in Essen
- Herr Honorarkonsul Ex-Oberbürgermeister Peter Reuschenbach in Essen
- Herr Rechtsanwalt und Notar Hans Paul Zahnen in Essen
- Herr Dipl.-Ing. Christopher Weßelmann in Essen
- Frau Kauffrau Helga Brökeland in Essen
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes bestimmen die anderen Mitglieder des Kuratoriums seinen Nachfolger: §7 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§10.Aufgaben des Kuratoriums
Aufgabe des Kuratoriums ist es:
a) den Vorstand zu überwachen, insbesondere die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen,
b) in den Fällen des § 7 Abs. 2 Vorstandsmitglieder zu benennen,
c) bei der Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung mitzuwirken.
§11 Beschlüsse
Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes sowie mindestens zwei (2) Mitglieder des Kuratoriums anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag. Die Satzungsänderungen werden der Bezirksregierung durch den Vorstand mitgeteilt.
§12 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so könnten sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf eines gemeinsamen Beschlusses des Vorstandes und von 2/3 des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiete des Tierschutzes zu liegen. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.
§13 Auflösung der Stiftung
Vorstand und Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§14 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an den "Tierschutzverein Groß-Essen e.V”, der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
§15 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch iederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§16 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§17 Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.